Stellungnahmen Bund

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung

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Energiespar-Verordnungen bürokratisch und wirkungslos

Berlin, 24.08.2022 Mit Enttäuschung und Unverständnis reagiert der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen auf die vom Bundeskabinett beschlossenen Energiespar-Verordnungen. „Leider wurde unsere Kritik im Vorfeld nicht gehört. Die beiden Energiespar-Verordnungen mit kurz- und mittelfristiger Wirkung verlangen von Eigentümern Aufwand und produzieren erhebliche Kosten auch bei Mieterinnen und Mietern, ohne dass dies auch nur eine Kilowattstunde einspart“, sagte BFW-Präsident Dirk Salewski in Berlin. 

„Es ist richtig und wichtig, in der aktuellen Lage nichts unversucht zu lassen, um Energie einzusparen. Die geplanten Verordnungen sind aber bürokratisch und wirkungslos: Zusätzliche Informationspflichten zu etwaigen Kostenentwicklungen bedeuten immensen Aufwand – ohne erkennbare Wirkung. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind ohnehin über die Preisentwicklungen durch Medien und Informationskampagnen gut informiert. Noch mehr Informationen sorgen sicher nicht dafür, dass ein Mieter noch weniger heizt“, sagte Salewski.

„Gleichzeitig spart die Verordnung aber eine ganz einfache Maßnahme aus: Vermieter brauchen die rechtssichere Möglichkeit, die Höchsttemperaturen in Wohnungen um wenige Grad zentral zu senken. Nur wenn dieses für das ganze Haus geschieht, wird auch wirksam Energie eingespart. Hier verweigert sich die Bundesregierung aber einer effizienten und zumutbaren Einsparmöglichkeit“, kritisierte der BFW-Präsident.

„Auch das Einsparpotenzial durch die zusätzliche Zwangs-Überprüfung von Heizungsanlagen überschätzt die Bundesregierung. Die Heizungsanlagen der mittelständischen Wohnungsunternehmen werden ohnehin regelmäßig gepflegt und gewartet. Das liegt im ureigenen Interesse der Eigentümer. Der Energieeinspar-Effekt der Überprüfung wird auch hier gegen null gehen. Schlimmer noch: die knappen Fachkräfte, die jetzt zusätzlich Heizungen prüfen müssen, fehlen dann dort, wo eigentlich Wärmepumpen eingebaut werden sollen“, erklärte der BFW-Präsident.

„All das haben wir und andere Branchenverbände dem zuständigen Wirtschaftsministerium mitgeteilt. Warum man das dort einfach ignoriert und man die Verordnung nach der Anhörung noch einmal verschlimmbessert hat, ist nicht zu verstehen“, so Salewski.

Hintergrund:

Die Verordnungen mit kurz- und mittelfristigen Einsparvorgaben sehen u.a. für Eigentümer von Wohngebäuden mit 10 Wohneinheiten vor, genaue und individuelle Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten zu geben. Bei erneuten Preissteigerungen sollen nochmals Informationen bereitgestellt werden. Mittelfristig sollen ein verpflichtender Heizungscheck und Hydraulischer Abgleich für Eigentümer von Gebäuden ab sechs Wohneinheiten erfolgen.

 

 

Dem BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen als Interessenvertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft gehören derzeit rund 1.600 Mitgliedsunternehmen an. Als Spitzenverband wird der BFW von Landesparlamenten und Bundestag bei branchenrelevanten Gesetzgebungsverfahren angehört. Die Mitgliedsunternehmen stehen für 50 Prozent des Wohnungs- und 30 Prozent des Gewerbeneubaus. Sie prägen damit entscheidend die derzeitigen und die zukünftigen Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland. Mit einem Wohnungsbestand von 3,1 Millionen Wohnungen verwalten sie einen Anteil von mehr als 14 Prozent des gesamten vermieteten Wohnungsbestandes in der Bundesrepublik. Zudem verwalten die Mitgliedsunternehmen Gewerberäume von ca. 38 Millionen Quadratmetern Nutzfläche.

 

 


Stellungnahme Sonderprogramm Klimabonus

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Stellungnahme des BFW zur Änderung der Heizkostenverordnung

Mit der Novelle der Heizkostenverordnung sollen Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht umgesetzt werden. Die EED sieht vor, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen nach dem Entwurf bis zum 1. Januar 2027 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder ersetzt werden, sofern dies technisch machbar ist und nicht durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Ferner müssen Vermieter den Mietern in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung mindestens zweimal im Jahr, ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bereitstellen. Fehlerhafte Informationen sollen den Mieter berechtigen, die Heizkosten um 3% zu kürzen.

 

Kritik:

Das Ziel, zu mehr Energieeffizienz beizutragen, ist sicherlich positiv. Diese Ziele werden jedoch mit dem Verordnungsentwurf nicht erreicht. Denn weil in Deutschland bereits Betriebs- und Heizkosten jährlich abgerechnet werden, sind die noch bestehenden Einsparpotentiale durch Funkablesung und weitere Informationspflichten so gering, dass sie den für Immobilienunternehmen entstehenden erheblichen Aufwand nicht rechtfertigen. Die maßgeblichen europarechtlichen Prämissen, die für die nationale Umsetzung der Energieeffizienzrichtline Verhältnismäßigkeit und Kosteneffizienz gemäß Art 9c i. V. m. Art 9b Abs. 1 EED vorsehen, werden nicht beachtet. Der Verordnungsentwurf ist daher grundlegend zu überarbeiten.

 

Wesentliche Forderungen:

  • Vorprüfung zur maßgeblichen Verbesserung der Energieeffizienz nachholen.
  • Kosteneffizienz für den Ersatz bereits vorhandener Verbrauchserfassungsgeräte durch fernablesbare Ausstattungen nachweisen.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot im Kontext der Ermächtigungsgrundlage definieren und gesetzlich klarstellen. Danach liegt eine unbillige Härte nur dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
  • Europarechtlich ergeben sich keine aktiven Mitteilungspflichten für Vermieter. Die vorgesehenen Mitteilungspflichten sind daher durch bloße Bereitstellungspflichten zu ersetzen.
  • Der erhebliche Umfang von Informationspflichten erhöht die Fehleranfälligkeit, ohne dass den Mietern in den meisten Fällen ein finanzieller Nachteil oder ein irreparabler Schaden droht. Es ist daher angemessen, wenn Vermieter fehlerhafte Informationen zunächst korrigieren können, ohne dass sofort ein 3 prozentiges Kürzungsrecht für die Heizkosten implementiert wird.

 

 


Stellungnahme zum Referentenentwurf für die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. ÄndVOMessEV)

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Stellungnahme zur Mietspiegelreform 2020

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) und zum Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV)

Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier:

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