Seit inzwischen schon mehr als einem Jahr (Juni 2016) hat das Deutsche Institut für Normung (DIN) die aktualisierte Fassung der Schallschutznorm DIN 4109 veröffentlicht.
Diese Norm ist damit – wie man bei Gesetzen sagen würde – „in Kraft getreten“. Schon zu Anfang soll aber eindeutig klargestellt werden, dass eine DIN-Norm niemals mit einer gesetzlichen Regelung gleichzustellen ist. Darauf kommen wir später noch zurück.
Die DIN 4109 – 2016 trägt jetzt den Titel „Mindestanforderungen für den Schallschutz im Hochbau“. Sie unterscheidet sich bei den festgelegten Anforderungen nicht fundamental, aber doch in einigen Details von der alten Fassung, die aus dem Jahre 1989 stammte.
Die zentrale Neuerung besteht somit nicht in den Anforderungswerten als solchen, sondern ist an versteckter Stelle in Teil 2 der Norm zu finden. Dort wird das Rechenverfahren festgelegt mit Hilfe dessen der Schallschutznachweis gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erbracht werden soll. Der Teil 2 sieht jetzt in der Neufassung erstmalig die Anwendung eines bislang in der Praxis für diesen Bereich so gut wie nicht verwendeten Verfahrens vor, dass in der DIN 12354 geregelt ist.
Ohne an dieser Stelle auf die Einzelheiten der Unterschiede des alten und des neuen Berechnungsverfahrens eingehen zu können, muss festgestellt werden, dass nach weitgehend einiger Beurteilung von Akustik-Fachleuten die Berechnung nach der neuen Methode in sehr vielen Fällen und gerade bei häufig vorkommenden Standardbauweisen und Zuschnitten dazu führt, dass die Anforderungswerte des Teils 1 scheinbar nur zu erreichen seien, indem dickere Wandstärken und vor allem dickere Decken eingerechnet werden. Hält man sich dann bei der Bauausführung an diese Berechnungen, führt dies zwangsläufig zu erhöhtem Material- und Konstruktionsaufwand und damit zu nennenswert erhöhten Baukosten. Das Unangenehme daran ist zudem noch, dass auch die Prognosesicherheit dieser Berechnungen jedenfalls bei Standardbauvorhaben im Wohnungsbau deutlich schlechter ausfällt, als es nach dem bisherigen, seit Jahrzehnten üblichen durch die alte Norm vorgegebenen Berechnungsweg (sogenanntes Gösele-Verfahren) war.
Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass die dann später für die Frage Baumangel ja oder nein ausschließlich und alleine entscheidenden Messungen am fertigen Bauwerk ergeben, dass man teils weit über den Anforderungen liegt, also auch eine niedriger dimensionierte (und damit kostengünstigere) Ausführung zur sicheren Einhaltung der Anforderungen geführt hätte.
Da sich auf diesem Umweg also Baukostenerhöhungen durch die Neufassung der Norm abzeichnen, hat sich der BFW – auch in enger Zusammenarbeit mit allen an der Normung beteiligten Organisationen und Verbänden, soweit sie die ausführenden von der Norm direkt betroffenen Kreise repräsentieren – dafür stark gemacht, auf das neue Berechnungsverfahren – das ohnehin nicht der Praxis entnommen ist – zu verzichten und stattdessen das bisherige Verfahren beizubehalten.
Angesichts der Majorisierung des Normenausschusses Schallschutz (einschließlich dessen Unterausschüssen, wie auch anderer Normenausschüsse im Bauwesen) durch Vertreter aus Wissenschaft, Forschung und bestimmten Akustik-Ingenieurskreisen hat sich die „Wertschöpfungskette Bau“, also die Ausführenden, bei der Beschlussfassung über die neue Norm mit dieser Kritik nicht durchsetzen können.
Unabhängig davon ist es aber durch mühsame Überzeugungsarbeit, die seit Monaten im Vorfeld der bauaufsichtlichen Einführung der neuen Norm in den einzelnen Bundesländern betrieben wird, gelungen, hier die Kritik der „Wertschöpfungskette Bau“ zu Gehör zu bringen:
Anfang September 2017 hat das zuständige „Deutsche Institut für Bautechnik, DiBT“ seine „Musterverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen, VVTB“ in überarbeiteter Form vorgelegt. Darin ist jetzt auch ganz offiziell festgelegt, dass bei Massiv-Bauweise auch in Zukunft mit dem bisherigen Berechnungsverfahren (sogenanntes Gösele-Verfahren) gem. Beiblatt 1 zu DIN 4109; 1989-11 der Nachweis des Schallschutzes geführt werden darf. Bei Mauerwerk aus Lochsteinen gilt dies allerdings nur, wenn diese Steine DIN 4109 -201, Teil 32 entsprechen. Außerdem wurde nur Teil 1 – Anforderungen – der neuen Norm formell in den Hauptteil der VVTB aufgenommen. Die Teile 2, 3 und 4 werden lediglich noch in einem Anhang erwähnt.
Es kann als sicher gelten, dass dies von den Bundesländern insgesamt so übernommen werden wird.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Mitglieder-Information vom 29. September 2017:
Mitgliederinfo: 29. September 2017 – pdf
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