Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler noch kurz vor der letzten Bundestagswahl verabschiedet worden ist, wurden nun auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 34c Abs. 3 Satz 1 GewO weitere Einzelheiten in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert. Die diesbezüglichen Änderungen der MaBV hat der Bundesrat am 27.04.2018 beschlossen. Die neuen Berufszulassungsregelungen treten am 1. August 2018 in Kraft.
BFW: Auch wenn es sich lediglich um eine sehr niederschwellige Berufszugangsbeschränkung handelt, so werden doch immerhin für den Immobilienverwalter erstmalig Voraussetzungen für den Berufszugang formuliert. Dies ist ein erster Schritt, zu einer Sensibilisierung des Marktes in Bezug auf das komplexe Anforderungsprofil des Immobilienverwalters beizutragen. Und Qualität hat eben Ihren Preis. Ein wichtiges Signal in Zeiten, in denen der „ideale Verwalter“ viel zu oft allein nach der Höhe der Verwaltervergütung ausgewählt wird. Ob die neuen gesetzlichen Regelungen bei ständig neuen gesetzlichen Anforderungen jedoch tatsächlich ausreichen werden, um für die erforderliche Qualitätssicherung zu sorgen, ist mehr als fraglich, wird jedoch spätestens in 5 Jahren evaluiert, um Anpassungsbedarfe zu bestimmen.
Alle Änderungen im Kurzüberblick:
Anwendungsbereich
- Fremdverwalter von Wohnimmobilien (nachfolgend Verwalter genannt) und
- Immobilienmakler
Erlaubnispflicht für Verwalter gem. § 34c GewO
- Zuverlässigkeit und
- geordnete Vermögensverhältnisse für Verwalter (für Immobilienmakler bereits jetzt erforderlich).
Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwalter gem. § 15 Abs. 2 MaBV
- Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und
- 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- Gegenüber dem ersten Entwurf wurden die Versicherungssummen verdoppelt.
- Keine Versicherungspflicht für Immobilienmakler
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Verwalter gem. § 15b Abs. 1 MaBV
- 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren
- Regelbeispiele: Präsenzform, begleitetes Selbststudium (z. B. E-Learning), betriebsinterne Maßnahmen
Inhaltliche Anforderungen der Weiterbildung gem. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV
- Verwalter: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz
- Immobilienmakler: Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung
Nachweise und Fristen zur Weiterbildung gem. § 15b Abs. 2 MaBV
- Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können.
- Für Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Erklärungspflicht gem. § 15b Abs. 2, Abs. 3 MaBV
- Entgegen des Verordnungsentwurfes vom 21.03.2018 besteht nun keine originäre gesetzliche Erklärungspflicht zur absolvierten Weiterbildung mehr. Der Bundesrat bestätigte damit eine Empfehlung des Wirtschaftsausschusses.
- Verwalter und Immobilienmakler müssen nur noch auf Anforderung der Erlaubnisbehörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen 3 Jahren abgeben (Erklärungsmuster gem. Anlage 3 zu § 15b Abs.2 MaBV).
- Die Erklärung kann elektronisch abgegeben werden. Die Erklärungspflicht verpflichtet zunächst nicht zur Vorlage von Nachweisen. Es besteht jedoch eine Aufbewahrungspflicht für fünf Jahre, um auf weitere Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können (s. o.).
Informationspflichten gem. § 11 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV
- Verwalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen.
- Die Angaben können auch durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 11a MaBV i. V. m. 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO
- Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. § 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Hinweis: Weitere Einzelheiten in der folgenden BFW- Mitgliederinfo.
In der MaBV werden derzeit Einzelheiten zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Fremdverwalter von Wohnimmobilien sowie zu den Weiterbildungs- und Informationspflichten für Fremdverwalter von Wohnimmobilien und Immobilienmakler konkretisiert.Der diesbezügliche Bundesratsbeschluss ist für den 27. April 2018 vorgesehen. Die neuen Berufszulassungsregelungen für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler treten am 1. August 2018 in Kraft.
Hintergrund: Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler noch kurz vor der letzten Bundestagswahl verabschiedet worden ist, werden nun auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 34c Abs. 3 Satz 1 GewO weitere Einzelheiten in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert.
Die Bundesregierung hat den Verordnungsentwurf zur Änderung der MaBV am 21. März 2018 in den Bundesrat eingebracht. Es bleibt nun abzuwarten, ob der am 12. April 2018 tagende Wirtschaftsausschuss im Bundesrat den Entwurf mit oder ohne Änderungsempfehlungen bestätigt. Der Bundesrat beschließt dann am 27. April 2018 über den Entwurf und die etwaigen Änderungsempfehlungen des Wirtschaftsausschusses.
Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf vom 19. Oktober 2017 wurden insbesondere die Nachweis- und Informationspflichten reduziert. Mit den Änderungen wurden einige wesentliche Forderungen des BFW umgesetzt (siehe auch Stellungnahme des BFW vom 22.11.2017).
Die Änderungen der MaBV-E im Kurzüberblick:
Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 15 Abs. 2 MaBV-E
- Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und
- 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- Gegenüber dem ersten Entwurf wurden die Versicherungssummen verdoppelt.
Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter gem. § 15b Abs. 1 MaBV-E
- 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren
- Regelbeispiele: Präsenzform, begleitetes Selbststudium (z. B. E-Learning), betriebsinterne Maßnahmen
Inhaltliche Anforderungen der Weiterbildung gem. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV-E
- Verwalter: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz
- Makler: Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung
Nachweise und Fristen zur Weiterbildung gem. § 15b Abs. 2 MaBV-E
- Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können.
- Für Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Erklärungspflicht gem. § 15b Abs. 2, Abs. 3 MaBV-E
- Verwalter und Makler müssen alle drei Kalenderjahre, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres, gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgeben, erstmals bis Ende Januar 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 (Erklärungsmuster gem. Anlage 3 zu § 15b Abs.2 MaBV).
- Die Erklärung kann elektronisch abgegeben werden. Die Erklärungspflicht verpflichtet zunächst nicht zur Vorlage von Nachweisen. Es besteht jedoch eine Aufbewahrungspflicht für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können (s. o.).
Informationspflichten gem. § 11 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV-E
- Verwalter und Makler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen.
- Die Angaben können auch durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 11a MaBV-E i. V. m. 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO
- Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. § 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Eine ausführliche BFW-Mitgliederinformation folgt im Anschluss an den Bundesratsbeschluss.
Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, sollen nunmehr in der Makler- und Bauträgerverordnung weitere Einzelheiten zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter und zur Weiterbildungsverpflichtung sowie den Informationspflichten für Immobilienmakler und Fremdverwalter von Wohnimmobilien konkretisiert werden. Der BFW hat zu dem vom BMWi vorgelegten Entwurf zur Änderung der MaBV am 22.11.2017 Stellung genommen. Die neuen Berufszulassungsregelungen für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler treten am 01.08.2018 in Kraft.
Stellungnahme unter 171122_BFW_Stellungnahme_MaBV_Berufszulassung_Verwalter_Makler.docx
Kurzübersicht zu den Änderungen im Entwurf zur Änderung der MaBV:
Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 15 Abs. 2 MaBV
- Mindestversicherungssumme 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
- 500 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Weiterbildung gem. § 15 b MaBV-E (20 Stunden Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren)
- Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibende haben Nachweise zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben.
- Jährliche Informationspflichten an die zuständige Behörde über den Umfang der geleisteten Weiterbildung bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Januar 2020.
- Für Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Informationspflichten über berufliche Qualifikation und Weiterbildungen gem. § 15 c MaBV
- Zeitpunkt: erster Geschäftskontakt
- Form: Textform (Begründung: Informationsblatt, Visitenkarte / elektronische Form ausreichend)
- Jährliche Informationspflichten an den Vertragspartner über den Umfang der geleisteten Weiterbildung bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Januar 2020
Anmerkung des BFW: Der Entwurf hält den Rahmen der Ermächtigungsrundlage von § 34c Abs. 3 GewO zwar im Wesentlichen ein, ist jedoch inhaltlich nur in sehr geringem Umfang geeignet, die Umsetzung von § 34c GewO zu erleichtern und zu einer Sensibilisierung des Marktes in Bezug auf das komplexe Anforderungsprofil der Fremdverwalter von Wohnimmobilien und Makler beizutragen.Ob die neuen Regelungen bei ständig neuen gesetzlichen Anforderungen tatsächlich ausreichen werden, um für die erforderliche Qualitätssicherung zu sorgen, ist sehr fraglich und muss zeitnah, aus Sicht des BFW spätestens nach 3 Jahren, evaluiert werden. Anderenfalls besteht das erhebliche Risiko, dass die Berufszulassungsregelung dauerhaft ins Leere geht.
Am 08.11.2017 haben Co2online und der Deutsche Mieterbund den Heizspiegel 2017 im Auftrag des Bundesumweltministeriums veröffentlicht. Für den Heizspiegel 2017 hat co2online rund 60.000 Gebäudedaten zentral beheizter Wohngebäude aus ganz Deutschland ausgewertet. Danach ist der Heizenergieverbrauch 2016 gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht gestiegen. Die durchschnittlichen Heizkosten gingen aufgrund niedrigerer Preise für Heizöl, Erdgas und Fernwärme etwas zurück.
Die Vergleichstabellen des Heizspiegels 2017 unter http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/heizspiegel_2017_bf.pdf
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 22.09.2017 wurde das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler doch noch kurz vor der Bundestagswahl abgeschlossen. Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine sehr niederschwellige Berufszugangsbeschränkung handelt, so werden doch immerhin für den Immobilienverwalter erstmalig Voraussetzungen für den Berufszugang formuliert. Dies ist ein Fortschritt, denn die Neuregelung ist insbesondere geeignet, zu einer Sensibilisierung des Marktes in Bezug auf das komplexe Anforderungsprofil des Immobilienverwalters beizutragen. Und Qualität hat eben Ihren Preis. Ein wichtiges Signal in Zeiten, in denen der „ideale Verwalter“ viel zu oft allein nach der Höhe der Verwaltervergütung ausgewählt wird. Ob die neue gesetzliche Regelung bei ständig neuen gesetzlichen Anforderungen jedoch tatsächlich ausreichen wird, um für die erforderliche Qualitätssicherung zu sorgen, bleibt abzuwarten.
Wesentliche Eckpunkte im Kurzüberblick:
- Anwendungsbereich: Fremdverwalter von Wohnimmobilien und Immobilienmakler
- Erlaubnispflicht: Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse für Verwalter (für Makler bereits jetzt erforderlich).
- Versicherungspflicht: Verwalter müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen. Makler sind insofern außen vor.
- Weiterbildung: Fortlaufende Weiterbildungsverpflichtung für 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren.
- Informationspflicht: Informationspflicht über die beruflichen Qualifikationen und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen.
- Rechtsverordnung: Einzelheiten zur Weiterbildung, Versicherung und Informationspflicht werden nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens in einer Rechtsverordnung geregelt.
- Inkrafttreten: Die Ermächtigung zum Erlass der o.g. Rechtsverordnung zur Weiterbildung und Versicherungspflicht tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ersten Kalendertag des 10. Folgemonats nach der Verkündung in Kraft. Mit einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird derzeit im Oktober 2017 gerechnet, so dass ein Inkrafttreten zum 01.08.2018 realistisch erscheint.
Weitere Einzelheiten zu den praktischen Auswirkungen in der aktuellen BFW-Mitgliederinfo vom 27.09.2017:
Mitgliederinfo: 27.09.2017 – pdf
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Das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler wird noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen. Der Bundesratsbeschluss ist für den 22.09.2017 (TOP 11) avisiert. Eine BFW- Mitgliederinfo folgt unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.