Energie- und Umweltrecht

Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht

Am 23.01.2017 hat das BMWi  den Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Mit dem GEG werden EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz unter Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftlichkeitsgebotes zusammengeführt. Das GEG definiert den Niedrigstenergiegebäudestandard für den Neubau von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand auf der Grundlage des Effizienhausstandards KfW 55.

Neue energetische Anforderungen für den privaten Neubau und für den Bestand sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Der Niedrigstenergiegebäudestandard soll jedoch für den übrigen Neubau  in einer späteren Novelle definiert und spätestens 2021 eingeführt werden.

Die öffentliche Anhörung findet unter Beteiligung des BFW am 31.01.2017 statt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 


Energetische Anforderungen der EnEV 2014 kollidieren mit vertraglich geschuldeter Bauqualität

Energetische Anforderungen stehen in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur vertraglich geschuldeten Bauqualität. Diese Diskrepanz muss überwunden werden.

  • Ordnungsrechtliche Mindeststandards sind so zu setzen, dass eine wirtschaftliche, kosteneffiziente und rechtssichere Gesetzesanwendung mit Breitenanwendung erreicht wird.
  • Wir setzen uns dafür ein, dass ordnungsrechtliche Vorgaben die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots, die Erhaltung von Technologieoffenheit und die Erhaltung der Innovationskraft des Marktes beachten.
  • Der BFW fordert, zunächst die Grenzen der technischen Machbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und die Möglichkeiten der mangelfreien Umsetzung in der Baupraxis zu evaluieren.
  • Auf dieser Grundlage muss eine Energieberatung realitätskonform und praxisgerecht erfolgen. Im Mittelpunkt sollte die mit der Maßnahme zu erreichende Verbrauchseinsparung stehen.

Öffentlich-rechtliche Auswirkungen der EnEV 2014

Anwendungszeitpunkt
Die Verschärfung der energetischen Anforderungen im Neubau wird ab dem 1. Januar 2016 wirksam. Für den Neubau ist daher die EnEV 2014 für alle ab dem 1. Januar 2016 begonnenen Bauvorhaben maßgeblich. Wurde ein Bauantrag oder eine Bauanzeige bereits vorher, also bis zum 31. Dezember 2015, gestellt, so muss sich das Projekt noch nach den Vorgaben der EnEV 2009 richten.

Auswirkungen
Es besteht Bestandsschutz für die Planung zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, das heißt, Änderungen der Anforderungen der EnEV während der Bauausführung sind für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens unbeachtlich.


Energetische Anforderungen der EnEV 2014 kollidieren mit vertraglich geschuldeter Bauqualität

Energetische Anforderungen stehen in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur vertraglich geschuldeten Bauqualität. Diese Diskrepanz muss überwunden werden.

  • Ordnungsrechtliche Mindeststandards sind so zu setzen, dass eine wirtschaftliche, kosteneffiziente und rechtssichere Gesetzesanwendung mit Breitenanwendung erreicht wird.
  • Wir setzen uns dafür ein, dass ordnungsrechtliche Vorgaben die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots, die Erhaltung von Technologieoffenheit und die Erhaltung der Innovationskraft des Marktes beachten.
  • Der BFW fordert, zunächst die Grenzen der technischen Machbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und die Möglichkeiten der mangelfreien Umsetzung in der Baupraxis zu evaluieren.
  • Auf dieser Grundlage muss eine Energieberatung realitätskonform und praxisgerecht erfolgen. Im Mittelpunkt sollte die mit der Maßnahme zu erreichende Verbrauchseinsparung stehen.

Öffentlich-rechtliche Auswirkungen der EnEV 2014

Anwendungszeitpunkt
Die Verschärfung der energetischen Anforderungen im Neubau wird ab dem 1. Januar 2016 wirksam. Für den Neubau ist daher die EnEV 2014 für alle ab dem 1. Januar 2016 begonnenen Bauvorhaben maßgeblich. Wurde ein Bauantrag oder eine Bauanzeige bereits vorher, also bis zum 31. Dezember 2015, gestellt, so muss sich das Projekt noch nach den Vorgaben der EnEV 2009 richten.

Auswirkungen
Es besteht Bestandsschutz für die Planung zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, das heißt, Änderungen der Anforderungen der EnEV während der Bauausführung sind für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens unbeachtlich.


EU-Radonrichtlinie mit Frist 2018 für nationale Umsetzung

Gegenstand der Radonrichtlinie der EU (EURATOM BSS) ist die Festlegung von Radongrenzwerten für Neubau und Bestand, die den Eintritt einer gesundheitsschädlichen Radonkonzentration in die Gebäude verhindern sollen. Darüber hinaus geht es um gesetzliche Vorgaben für Strategien zur Verhinderung des Radoneintritts im Neubau und zur Bestandssanierung (Maßnahmen zur Abdichtung der Keller und Sohlplatten). Nationale Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist der 6.2.2018. Die Zuständigkeit für die nationale Umsetzung soll bei den Bundesländern im Rahmen Ihrer Zuständigkeit für Änderungen der Landesbauordnungen liegen. Begründet wird dies damit, dass das Radonproblem lediglich ein regional begrenztes Problem ist. Es sind insbesondere auch strukturschwache Regionen mit wenig Neubau und hohem Bevölkerungsverlust (zum Beispiel in Sachsen) betroffen, so dass mit weiteren ordnungsrechtlichen Pflichten regional differenziert umgegangen werden muss.

Auch wenn die regionale Differenzierung positiv zu bewerten ist, so sind die neuen ordnungsrechtlichen Verpflichtungen dennoch mit Baukostensteigerungen verbunden. Der BFW setzt sich daher dafür ein, dass die nationale Umsetzung der Radonrichtlinie zu keiner gesetzlichen Überregulierung führt, die über die notwendigen Erfordernisse des Gesundheitsschutzes hinausgeht.